Satzung
Schützenverein Hittfeld u. Umg. von 1879 e.V. Satzung Seite 1 von 23
Vorbemerkungen 1. 2. 3. 1. Beitragsordnung, (bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung) 2. Vogelschießordnung, 3. Königsordnung,
4. Festordnung,
5. Geschäfts- und Verwaltungsordnung,
6. Anzugs- / Uniformordnung,
7. Ausschreibungen für Preis- und / oder Pokalschießen.
8. und ggf. weitere. Diese Satzung ersetzt die Satzung des Schützenvereins Hittfeld und Umgegend von 1879 e.V. vom 10. Februar 1982 Im Hinblick auf leichtere Lesbarkeit sowie des Fehlens allgemein anerkannter Formen geschlechtsneutraler Bezeichnungen wird darauf verzichtet, bei der Wortwahl spezielle weibliche Ausdrucksformen zu verwenden. Selbstverständlich sind Ausdrücke wie Präsident, Vorsitzender, ...wart, Leiter und dergleichen für Männer und Frauen gleichermaßen meinend zu verstehen. Neben dieser Satzung kann der erweiterte Vorstand gem. § 10 Abs. 2 dieser Satzung weitere Ordnungen erlassen, die keinen Satzungstatus in Sinne des Gesetzes haben. Hierzu zählen insbesondere: Schützenverein Hittfeld u. Umg. von 1879 e.V. Satzung Seite 2 von 23 § 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr 1. 2. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck 1. 2. 1. 2. die Förderung der Heimatpflege, 3. die Erhaltung und Pflege der Tradition des Deutschen Schützenwesens, 4. 5. Der Verein führt den Namen Schützenverein Hittfeld und Umgegend von 1879 e.V. . Er hat seinen Sitz in Seevetal, Ortsteil Hittfeld und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Winsen (Luhe) unter der Nr. 780 eingetragen. Der "Schützenverein Hittfeld und Umgegend von 1879 e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der "Schützenverein Hittfeld und Umgegend von 1879 e.V." will mit dem Bekenntnis zum sozialen und humanitären Engagement des Deutschen Schützenwesen und dessen Verwirklichung: die Förderung und Ausübung des Schießsports nach einheitlichen Richtlinien, die in der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes niedergelegt sind, und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein unterhält dafür einen Schießstand, auf dem die Schießsportübungen (das Schießtraining), sowie die Schießsportwettkämpfe und Schießsportveranstaltungen stattfinden. die Jugendpflege und die Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses und der Betreuung der Jugendlichen, die Förderung der Kultur durch Pflege der Musik im Bereich des Spielmannwesen (Spielmannzug). Verwirklicht wird dieser Zweck durch regelmäßige Übungsstunden (Proben) sowie durch öffentliche Auftritte. Schützenverein Hittfeld u. Umg. von 1879 e.V. Satzung Seite 3 von 23 3. 4. 5. § 3 Mittelverwendung 1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. § 4 Mitgliedschaft in anderen Verbänden 1. 2. Im Rahmen dieser Zweckgestaltung sieht der Verein seine Aufgabe darin, für die Pflege des Gemeinschaftssinns zu sorgen. Der "Schützenverein Hittfeld und Umgegend von 1879 e.V." enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung; er verfolgt keine konfessionellen Ziele. Der "Schützenverein Hittfeld und Umgegend von 1879 e.V." bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Seinem ideellen Zweck ist die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist über den jeweils zuständigen Schützenkreisverband und dem jeweils zuständigen Schützenlandesverband Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V. Der Verein ist über dem "Fachverband Schießsport" dem Landessportbund Niedersachsen angeschlossen. Schützenverein Hittfeld u. Umg. von 1879 e.V. Satzung Seite 4 von 23 § 5 Mitgliedschaft im Verein 1. 2. 1. 2. Mitglieder der Jugendgruppe besitzen nur den Status einer kooperativen Mitgliedschaft. 3. Sie bedürfen bei Eintritt dazu der Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Ordentliche Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gehören der Jugendgruppe an. Mitglieder, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres dem Verein neu beitreten, oder aus der Jugendgruppe überwechseln (nur mit schriftlichem Übernahmegesuch möglich), gelten als ordentliche Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten gem. dieser Satzung. Das aktive sowie auch das passive Stimmrecht können nur ordentliche Mitglieder ausüben (Ausnahme: Jugendsprecher gem. § 10. Abs. 3 Punkt 6 dieser Satzung). Der Antrag auf Aufnahme oder Übernahme aus der Jugendgruppe ist schriftlich an den Verein zu richten. Der erweiterte Vorstand gem. § 10 Abs. 2 dieser Satzung entscheidet über die Aufnahme oder Übernahme, die bei ordentlichen Mitgliedern mit einer Aufnahmegebühr verbunden ist. Der erweiterte Vorstand gem. § 10 Abs. 2 dieser Satzung ist berechtigt, Aufnahmeanträge oder Übernahmeanträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Jedes Mitglied, das in dem Verein aufge- / übernommen werden möchte, erkennt mit seiner Unterschrift unter dem Aufnahme- / Übernahmeantrag diese Satzung an. Für die Zugehörigkeit der Vereinsmitglieder zur jeweiligen Wettkampfklasse ist die jeweils gültige Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V. maßgebend. Schützenverein Hittfeld u. Umg. von 1879 e.V. Satzung Seite 5 von 23 § 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet: 1. mit dem Tod des Mitgliedes, 2. durch freiwilligen Austritt, 3. oder durch Ausschluss aus dem Verein. 2. Die kooperative Mitgliedschaft der Mitglieder der Jugendgruppe endet mit: 1. dem Erreichen der Wettkampfklasse "Schützenklasse / Damenklasse" 2. dem Tod des Mitgliedes, 3. durch freiwilligen Austritt, 4. oder durch Ausschluss aus dem Verein. 3. 4. 5. 1. 2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Präsidiumsmitglied gem. § 10 Abs. 1 dieser Satzung. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes gem. § 10 Abs. 2 mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder anderer finanzieller Verpflichtungen innerhalb des Vereins im Rückstand ist. Schützenverein Hittfeld u. Umg. von 1879 e.V. Satzung Seite 6 von 23 6. 7. 8. 9. 10. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des erweiterten Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des erweiterten Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Präsidium schriftlich eingereicht werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat das Präsidium diese Berufung der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen; diese Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Mit der Austrittserklärung oder mit der Ausschlußentscheidung ruhen alle Rechte des Mitgliedes. Die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr wird durch das Ruhen der Mitgliedschaft nicht berührt. Durch Beendigung der Mitgliedschaft, gleich welcher Art, erlöschen sämtliche Ansprüche an den Verein. Alle vom Verein an das Mitglied unentgeltlich überlassenen Unterlagen und Gegenstände sind dem Verein unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Schützenverein Hittfeld u. Umg. von 1879 e.V. Satzung Seite 7 von 23 § 7 Mitgliedsbeiträge 1. Von den Mitgliedern werden Aufnahmegebühren, Beiträge und evtl. Umlagen erhoben. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den in der Beitragsordnung festgelegten Jahresbeitrag, die evtl. beschlossenen Umlagen, sowie bei "Neumitgliedern" und "Wiedereintretern" die Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr, die Fälligkeit und der Personenkreis, welcher die Aufnahmegebühr zu zahlen hat, ist in der Beitragsordnung, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, festgelegt. Die Höhe des Beitrages und die Fälligkeit ist in der Beitragsordnung, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, festgelegt. Die Höhe der evtl. Umlagen und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder können vom erweiterten Vorstand gem. § 10 Abs. 2 dieser Satzung von der Beitragspflicht befreit werden; diese haben dennoch die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Der Beitrag ist eine Bringschuld und spätestens bis zum 01. März des laufenden Jahres fällig. Von Mitglieder, deren Mitgliedschaft während des laufenden Jahres endet, ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Schützenverein Hittfeld u. Umg. von 1879 e.V. Satzung Seite 8 von 23 § 8 Organe des Vereins 1. Vereinsorgane sind: 1 die Mitgliederversammlung, 2 das Präsidium, 3 der erweiterte Vorstand, 4 der Beirat. Schützenverein Hittfeld u. Umg. von 1879 e.V. Satzung Seite 9 von 23 § 9 Mitgliederversammlung 1. 2. 3. 4. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. 5. 6. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Vereinsmitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. 7. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Mitgliederversammlungen werden vom Präsidium mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe des Versammlungsortes und der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an alle Stimmberechtigten einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein stimmberechtigtes Mitglied bis spätestens 7 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beim Präsidium fordert. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst nach Fristablauf, oder aber auch erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderen Mitglied des Präsidiums, geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Die Mitgliederversammlung muß innerhalb der Grenzen der Gemarkung Hittfeld stattfinden. Schützenverein Hittfeld u. Umg. von 1879 e.V. Satzung Seite 10 von 23 8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Jahresrechnung, 2. Entlastung des Vorstandes gem. § 14 dieser Satzung, 3. Wahl des Vorstandes gem. § 12 dieser Satzung, 4. Abberufung des Vorstandes gem. § 12 dieser Satzung, 5. Festlegung der Beiträge, Aufnahmegebühren und evtl. Umlagen, 6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, 7. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern, 8. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. 9. 10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. 11. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 12. 13. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller ordentlichen Vereinsmitglieder hat das Präsidium binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der erweiterte Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muß folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Das Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern gem. § 10 Abs. 3 dieser Satzung in Kopie zuzusenden und von diesem Organ nach Prüfung zu genehmigen. Schützenverein Hittfeld u. Umg. von 1879 e.V. Satzung Seite 11 von 23 14. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Gäste haben kein Stimmrecht. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und / oder des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Schützenverein Hittfeld u. Umg. von 1879 e.V. Satzung Seite 12 von 23 § 10 Vorstand 1. Das Präsidium ist der Vorstand im Sinn des § 26 BGB und besteht aus: 1. dem 1. Vorsitzenden, 2. dem 2. Vorsitzenden, 3. dem 1. Kassenwart, 4. dem 1. Schriftwart. Ausnahme: 1. 2. 2. 1. dem jeweils amtierenden Schützenkönig, 2. dem 2. Schriftwart, 3. dem 2. Kassenwart, 4. dem Sportwart, 5. dem Jugendwart, 6. dem Leiter des Festausschusses, 7. dem Leiter der Knopfsergeantenvereinigung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Präsidiums gemeinschaftlich vertreten; hierbei muss der 1. oder der 2. Vorsitzende dabei sein. Der 1. Vorsitzende oder der 1. Kassenwart ist gegenüber der Hausbank des Vereins jeweils allein vertretungsberechtigt. Der 1. Kassenwart, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Präsidiums, ist zuständig für die Erstellung der Zuwendungsbestätigung i.S. d. § 10 b des Einkommensteuergesetztes, und unterzeichnet diese auch. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Präsidium gem. § 10 Abs. 1 dieser Satzung, sowie: Schützenverein Hittfeld u. Umg. von 1879 e.V. Satzung Seite 13 von 23 3. 1. den jeweils amtierenden Adjutanten des Schützenkönigs, 2. dem jeweils amtierenden Vizekönig und seinen Adjutanten, 3. dem jeweils amtierenden Jubelkönig und seinen Rittern, 4. dem stellv. Jugendwart, 5. dem Jugendsprecher, 6. dem stellv. Sportwart, 7. dem Seniorenbetreuer, 8. dem Chronisten, 9. dem Beauftragtem für Öffentlichkeitsarbeit und seinem Stellvertreter, 10. dem Objektbetreuer und seinem Stellvertreter, 11. dem Kommandeur und seinem Stellvertreter, 12. dem Leiter der Fahnengruppe und seinem Stellvertreter, 13. dem Leiter der Gewehrgruppe und seinem Stellvertreter, 14. dem Leiter der Damengruppe und seinem Stellvertreter, 15. dem Leiter der Pistolenschützen und seinem Stellvertreter, 16. dem Leiter der Bogenschützen und seinem Stellvertreter, 17. dem Leiter der Gewehrschützen und seinem Stellvertreter, 18. dem Leiter des Spielmannzuges und seinem Stellvertreter, 19. dem stellv. Leiter des Festausschusses, 20. dem stellv. Leiter der Knopfsergeantenvereinigung, 21. bis zu 3 ordentlichen Beisitzern, 22. und den Ehrenbeisitzern des Beirates. Der Beirat besteht aus dem erweiterten Vorstand gem. § 10 Abs. 2 dieser Satzung, sowie: Schützenverein Hittfeld u. Umg. von 1879 e.V. Satzung Seite 14 von 23 § 11 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes 1. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die 1. 2. Mitgliederverwaltung, 3. Buchführung, 4. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, 5. Protokollwesen. 2. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die 1. Einstellung von haupt.- oder nebenamtlichen Übungsleitern oder Trainern, 2. Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung, 3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 4. Erstellung des Jahresberichtes, 5. Vorlage der Jahresplanung, 6. Beschlußfassung über Aufnahme, Übernahme oder Ausschlüsse von Mitgliedern, 7. Ernennung von Ehrenbeisitzern des Beirates gem. § 10 Abs. 3 Punkt 22 dieser Satzung. Das Präsidium gem. § 10 Abs. 1 dieser Satzung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Die Vertretungsmacht des Präsidiums ist intern oder in der Weise beschränkt, dass es bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.500,00 EURO verpflichtet ist, die Zustimmung des Beirates gem. § 10 Abs. 3 einzuholen. Vorbereitung und Einberufung von Versammlungen des erweiterten Vorstandes, des Beirates, sowie der Mitgliederversammlung, Das Präsidium ist berechtigt, unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich einem anderen Organ dieser Satzung zugewiesen sind, zu entscheiden (Eilentscheidung) Über diese Entscheidung ist dem zuständigen Organ in seiner nächsten Sitzung zu berichten. Der erweiterte Vorstand gem. § 10 Abs. 2 dieser Satzung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Schützenverein Hittfeld u. Umg. von 1879 e.V. Satzung Seite 15 von 23 3. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die 1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung, 2. Vor- und Nachbereitung des alljährlichen Königsballs, 3. Vor- und Nachbereitung des alljährlichen Anschießens, 4. Vor- und Nachbereitung des alljährlichen Schützenfestes, 5. Vor- und Nachbereitung des alljährlichen Schlussschießens, 6. Vor- und Nachbereitung des alljährlichen Weihnachtsschießens. 7. Prüfung und Genehmigung der Protokolle der Versammlungen des Vereins, Der Beirat gem. § 10 Abs. 3 dieser Satzung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Schützenverein Hittfeld u. Umg. von 1879 e.V. Satzung Seite 16 von 23 § 12 Wahl des Vorstandes 1. Die Vorstandsmitglieder gem. § 10 Abs. 1 Punkt 1 - 4 § 10 Abs. 2 Punkt 2 - 7 § 10 Abs. 3 Punkt 6 - 11 sowie Punkt 21 Wiederwahl ist zulässig. 2. 3. 4. Vorstandsmitglieder gem. § 10 Abs. 1 - 3 können nur Mitglieder des Vereins werden. 5. Ämterhäufung ist zulässig, jedoch 1. 2. 3. 6. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt; aber mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 7. werden von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder gem. § 10 Abs. 3 Punkt 4 + 5 werden von den Mitgliedern der Jugendgruppe für die Zeit von 1 Jahr gewählt und sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder gem. § 10 Abs. 3 Punkt 12 - 20 werden von den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe für die Zeit von 4 Jahren gewählt und sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Wiederwahl ist zulässig. darf ein Mitglied gem. § 10 Abs. 1 Punkt 1 - 4 maximal 1 gewähltes Amt innerhalb des Vereins zeitgleich innehaben. darf ein Mitglied gem. § 10 Abs. 2 Punkt 2 - 7 maximal 2 gewählte Ämter innerhalb des Vereins zeitgleich innehaben. darf ein Mitglied gem. § 10 Abs. 3 Punkt 4 - 22 maximal 3 gewählte Ämter innerhalb des Vereins zeitgleich innehaben. Alle gewählten Vorstandsmitglieder gem. § 10 Abs. 1 - 3 können von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Schützenverein Hittfeld u. Umg. von 1879 e.V. Satzung Seite 17 von 23 8. 9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt das Organ, aus dem das Mitglied ausgeschieden ist, ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Ehrenbeisitzer des Beirates, welche vom erweiterten Vorstand gem. § 10 Abs. 2 dieser Satzung ernannt worden sind, bleiben bis zum freiwilligen Ausscheiden aus dem Beirat in diesem Beirat. Die Erklärung über das Ausscheiden kann mündlich gegenüber einem Prasidiumsmitglied erfolgen. Schützenverein Hittfeld u. Umg. von 1879 e.V. Satzung Seite 18 von 23 § 13 Vorstandssitzungen 1. 2. Der Beirat gem. § 10 Abs. 3 ist schriftlich einzuladen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. 3. 4. Der Vorstand gem. § 10 Abs. 1 - 3 entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. 5. 6. 7. 8. Der Vorstand gem. § 10 Abs. 1 - 3 beschließt in Sitzungen, die von einem Mitglied des Präsidiums gem. § 10 Abs. 1 einberufen und geleitet werden. Das Präsidium gem. § 10 Abs. 1 , sowie auch der erweiterte Vorstand gem. § 10 Abs. 2 können mündlich eingeladen werden. Der Vorstand gem. § 10 Abs. 1 - 3 ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied des Vorstandes hat nur eine Stimme; auch wenn es mehrere gewählte Ämter bekleidet. Sollte ein Vorstandsmitglied gem. § 10 Abs. 1 - 2 an einer Vorstandssitzung nicht teilnehmen können, so hat sein jeweiliger Stellvertreter dann Sitz und Stimme in der Versammlung. Der Versammlungsleiter kann Gäste (Vereinsmitglieder, sowie auch Nichtmitglieder) als Fachberater in der Vorstandssitzung zulassen. Diese haben nur beratende Funktion; an Abstimmungen dürfen diese Fachberater nicht teilnehmen. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen gem. § 10 Abs. 1 - 3 ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern gem. § 10 Abs. 2 dieser Satzung in Kopie zuzusenden. Schützenverein Hittfeld u. Umg. von 1879 e.V. Satzung Seite 19 von 23 § 14 Rechnungsprüfer 1. 2. 3. Die Rechnungsprüfer werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet der dienstälteste Rechnungsprüfer aus. Wiederwahl ist nicht zulässig. 4. 5. 6. Dieser bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung der Kassengeschäfte des Vereins hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Rechnungsprüfer kann nur sein, wer das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung besitzt. Ein Rechnungsprüfer darf zum Zeitpunkt seiner Wahl nicht Mitglied des Vorstandes gem. § 10 Abs. 1 - 3 dieser Satzung sein. Sollte ein Rechnungsprüfer während seiner Amtsperiode aus seinem Amt ausscheiden, oder aber ein Vorstandsamt gem. § 10 Abs. 1 - 2 dieser Satzung übernehmen, so bestimmt das Präsidium einen Ersatzrechnungsprüfer. Schützenverein Hittfeld u. Umg. von 1879 e.V. Satzung Seite 20 von 23 § 15 Datenschutz 1. 2. Zwecke der vorgenannten Organisationen, weiterzugeben. 3. Jedes Mitglied hat das Recht auf: 1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. 2. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind. 3. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Der Verein hat das Recht, personenbezogene Daten an den jeweils zuständigen Schützenkreisverband, dem jeweils zuständigen Schützenlandesverband, sowie auch dem Kreissportbund und dem Landessportbund im Rahmen der Erfüllung der Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an andere als die vorgenannten Organisationen ist nicht gestattet. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. Schützenverein Hittfeld u. Umg. von 1879 e.V. Satzung Seite 21 von 23 § 16 Auflösung des Vereins 1. 2. 3. Vor der Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. 4. 5. Eine Auflösung des Vereins ist nur in einer eigens hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung möglich. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke, fällt das verbleibende Vermögen, nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten, an die Gemeinde Seevetal mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nämlich der Jugendhilfe, zu verwenden. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Präsidiumsmitglieder die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Schützenverein Hittfeld u. Umg. von 1879 e.V. Satzung Seite 22 von 23 § 17 Allgemeine Bestimmungen 1. 2. 3. 4. Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums hat grundsätzlich in schriftlicher Wahl zu erfolgen. 5. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten hat schriftliche Wahl zu erfolgen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine sofortige Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Schützenverein Hittfeld u. Umg. von 1879 e.V. Satzung Seite 23 von 23 § 18 Inkrafttreten Hittfeld, den 01.April 2002 Unterschrieben durch das amtierende Präsidium Des Schützenvereins Hittfeld und Umgegend von 1879 e.V.: 1. Vorsitzender Peter Dannhauer, Tellkampfweg 3 b, 22609 Hamburg 2. Vorsitzender Uwe Liebelt, Am Redder 23, 21218 Seevetal 1. Kassenwart Hans-Joachim Becker, Lindhorster Str. 56 a, 21218 Seevetal 1. Schriftwart Eckhard Albrecht, Graf-Kalckreuth-Str. 36, 21218 Seevetal Diese Änderung der Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 18. Mai 2001 im Schützenhaus Hittfeld beschlossen, durch Bescheid vom Finanzamt Buchholz (Az.:Verz.-Nr.:359) (Frau Hollmann) am 22.März 2002 genehmigt und tritt 10 Tage danach in Kraft.